Entscheidung des EuGH: Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen europäisches Recht

Arbeit Betrieb
01.02.20101524 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 19.01.2010 fest, dass die in den deutschen Regelungen zu den gesetzlichen Kündigungsfristen enthaltene Altersgrenze gegen allgemeine Grundsätze des EU-Rechts verstößt und daher zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts von den deutschen Gerichten nicht angewendet werden darf.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen in einem Arbeitsverhältnis bestimmen sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Nach § 622 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers bei Berechnung der Kündigungsfrist jedoch nicht zu berücksichtigen sind.
 
Bereits seit Jahren nehmen viele deutsche Gericht an, dass diese Regelung eine Diskriminierung aus Gründen des Alters darstellt und daher gegen europäisches Recht verstößt.
Einige Gerichte haben aus diesem Grund bereits in den letzten Jahren die Vorschrift unanwendbar gelassen. Andere wiederum haben die Altersgrenze und somit die bestehende deutsche Vorschrift beachtet.
 
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat schließlich die Frage der Vereinbarkeit der deutschen Kündigungsfristen mit europäischen Recht dem Europäischem Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
 
Der EuGH hat nun Rechtssicherheit geschaffen und in seinem Urteil vom 19.01.2010 entschieden (Rechtssache C 555/07), dass die Altersgrenze in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB eine Diskriminierung aus Gründen des Alters darstellt und gegen eine europäische Richtlinie (2000/78) verstößt.
 
Indem nämlich Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung von Kündigungsfristen keine Beachtung finden, werden Arbeitnehmer, die in jungen Jahren in einem Betrieb begonnen haben gegenüber Arbeitnehmern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingestiegen sind, benachteiligt.
 
Ungleichbehandlungen können zwar zulässig sein, wenn sie durch ein legitimes Ziel gedeckt, angemessen und erforderlich sind. Das ist nach dem EuGH vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung kann nicht damit begründet werden, dass der Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität erlangt, weil jüngeren Arbeitnehmern gegenüber älteren eine größerer berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden kann. 
Schließlich stellt die Altersgrenze in den deutschen Kündigungsfristenregeln keine angemessene Maßnahme zur Erreichung dieses Zweckes dar. Es sind nämlich auch ältere Arbeitnehmer benachteiligt, da die deutsche Regelung gerade nicht auf das Alter im Zeitpunkt der Kündigung abstellt.
Außerdem werden junge Menschen ungleich behandelt, denn es werden die Arbeitnehmer benachteiligt, die unmittelbar nach der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis eingehen, gegenüber denjenigen, die erst später in den Beruf eintreten.
 
Die Altersgrenze bei der Berechnung der Kündigungsfristen verstößt damit gegen einen allgemeinen Grundsatz des europäischen Rechts und darf von den deutschen Gerichten zukünftig nicht angewendet werden.