Ausbildungskosten

Arbeit Betrieb
15.12.2009908 Mal gelesen
Immer wieder müssen sich die Arbeitsgerichte mit dem Problem beschäftigen, dass Arbeitgeber zunächst für Arbeitnehmer, die bei ihnen beschäftigt sind, Aus- oder Fortbildungskosten übernehmen und dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, die dafür aufgewandten Kosten zurückfordern. In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber eine Aus- oder Fortbildung bezahlt hat, danach für eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleiben muss. Scheidet er vorher freiwillig oder aus eigenem Verschulden aus, soll er verpflichtet sein, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Dabei entsteht immer wieder Streit über die Frage, wie lange die Zeit sein darf, die der Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden wird.
 
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass hier ein Verhältnis zwischen aufgewandten Kosten und Dauer der Bindung herzustellen ist. Ist die Dauer im Verhältnis zu den aufgewandten Kosten zu lang, ist die Vereinbarung vollständig unwirksam und der Arbeitnehmer muss    überhaupt nichts zurückzahlen. Im letzten entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber sehr hohe Kosten aufgewandt und eine Bindung von 5 Jahren mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Das Bundesarbeitsgericht sah dies als viel zu hoch an und setzt eine Frist von ca. 2 Jahren fest. Da diese Frist aber unzulässigerweise überschritten war, war die gesamte Rückzahlungsklausel sittenwidrig und der Arbeitnehmer musste überhaupt nichts zurückzahlen.
 
BAG 3 AZR 900/07