Wirkung des Prozessverhaltens im Kündigungsschutzprozess

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27.10.2009988 Mal gelesen

Das BAG hat sich in einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage zu befassen, ob in einem Kündigungsschutzprozess das Prozessverhalten des Gekündigten Auswirkungen haben kann auf die bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung, obwohl hierfür grundsätzlich auf die Umstände abzustellen ist, die bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen.

Da das BAG bisher noch nicht entschieden hatte, ob ausnahmsweise auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände - etwa das Prozessverhalten des Gekündigten - in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, hat es insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen und die Nichtzulassungsbeschwerde als begründet angesehen.

Im nunmehr folgenden Revisionsverfahren wird das BAG zu prüfen haben, ob dem späteren Prozessverhalten des Gekündigten tatsächlich Bedeutung bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung zukommt. Von daher ist jedem Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren anzuraten, sein prozessuales Verhalten so einzurichten, dass hieraus keine nachteiligen Schlüsse für die Interessenabwägung gezogen werden können (BAG, Beschluss vom 28.07.2009 - 3 AZN 224/09).

RA Dr. Erhard Berghoff 04.09.2009