Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages durch Aneignung von Sperrmüll?

Arbeit Betrieb
15.10.20091181 Mal gelesen

Arbeitnehmer müssen - wie einige Aufsehen erregende Urteile der jüngeren Vergangenheit gezeigt haben - auch bei Diebstählen geringwertiger Sachen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So hielt eine gegen einen Müllmann ausgesprochene fristlose Kündigung, weil dieser im Rahmen seiner Tätigkeit ein weggeworfenes Kinderbett mitgenommen hatte, einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Arbeitsgericht Mannheim räumte zwar ein, dass das Verhalten des Gemeindebediensteten nicht korrekt war, wertete die fristlose Kündigung jedoch als unverhältnismäßig.

Urteil des ArbG Mannheim vom 30.07.2009 - 4 Ca 1228/09

Rechtsanwalt Danilo Robel (Leipzig)
Fachanwalt für Arbeitsrecht
LUKE ROBEL & FRANCKE Rechtsanwälte (Leipzig / Dresden),

Ressort Arbeitsrecht (Leipzig), Mädlerpassage Leipzig

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