Disziplin durch Schuss auf den Mitarbeiter

Arbeit Betrieb
02.06.2009 1602 Mal gelesen

Allen Vorurteilen zum Trotz ist die Juristerei im Allgemeinen und das Arbeitsrecht im Besonderen keine staubtrockene Angelegenheit. Das zeigt die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 223/08:

Ein Vorgesetzter soll mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt, einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen haben.

Das vorausgegangene Urteil wurde wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und vom Bundesarbeitsgericht wieder an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss sich eine andere Kammer noch einmal damit auseinandersetzen, weil das Bundesarbeitsgericht die Urteile nur auf die richtige Rechtsanwendung hin überprüft und die Vorfälle nicht selber aufklären darf. Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, dürfte eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung rechtmäßig sein.