Am 26.05.2009 hat das Bundesarbeitsgericht eine mit Spannung erwartete Entscheidung gefällt: Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung enthalten. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer aufgrund des Alters verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen § 10 Satz 3 Nr. 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
§ 10 AGG Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
Die deutsche Regelung sei mit Art. 6 Abs. 1. Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar:
Art. 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Zur Begründung berief sich das Bundesarbeitsgericht das Ziel des der Regelung im AGG. Es bestehe ein allgemeines sozialpolitisches Interesse, unterschiedliche wirtschaftliche Nachteile für die einzelnen Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust angemessen zu berücksichtigen. Das Risiko, aufgrund des Alters keinen Arbeitsplatz mehr zu erhalten, steige im Laufe des Berufslebens an. Je näher ein Arbeitnehmer der Rente sein, desto niedriger seien aber die wirtschaftlichen Belastungen durch den Jobverlust, da die Zeit der möglichen Arbeitslosigkeit kürzer sei.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08