Alkohol und Arbeit! Keine außerordentliche Kündigung bei einmaligem Alkoholkonsum durch Arbeitnehmer

Arbeit Betrieb
28.04.20091806 Mal gelesen
Arbeitsrecht:     Verhaltensbedingte Kündigung eines Busfahrers wegen Verstoß gegen das Alkoholverbot
 
Zusammenfassend hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen: 9 Sa 759/07 vom 08.02.2008):
 
1.            Auch bei einem Busfahrer ist bei einem einmaligen Verstoß gegen ein absolutes Alkoholverbot eine Abmahnung nicht generell entbehrlich.
2.            Der Konsum einer Flasche Bier (0,33 Liter)in einer Arbeitspause 2 Stunden vor Beginn der Personenbeförderung durch einen langjährig beschäftigten Busfahrer rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung nicht die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
 
Fazit:     Die Entscheidung zeigt deutlich, dass man die Entbehrlichkeit der Abmahnung nicht "willkürlich" erweitern darf. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber die Vorbereitung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einem Rechtsanwalt überlassen, um unnötige Risiken zu vermeiden.
 

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