Krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers: Probleme sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber

Arbeit Betrieb
28.04.20092185 Mal gelesen
Arbeitsrecht: Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist
 
Insoweit zusammenfassend die Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen: 7 Sa 349/07 vom 11.07.2007):
 
1.            Beträgt die krankheitsbedingte Fehlzeitquote des Arbeitnehmers in den beiden letzten Jahren vor der Kündigung 100%, in fünf der acht letzten Jahren weit mehr als 50% und in keinem Jahr dieses Zeitraums unter 30% und wird dem Arbeitnehmer wenige Wochen vor Ausspruch der Kündigung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt, so liegt ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis im Sinne der BAG-Rechtsprechung zur außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung vor.   
2.            Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit durch diverse Maßnahmen am Arbeitsplatz versucht, den gesundheitlichen Problemen des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen und dabei die extrem hohen Fehlzeiten überdurchschnittlich lange hingenommen, so ist ihm dies im Rahmen der Interessenabwägung zugute zu halten. Keineswegs kann aus einem solchen Verhalten eine Verwirkung des Rechts zur krankheitsbedingten Kündigung abgeleitet werden.
 
Fazit:     Eine konsequente und klare Linie verfolgt hier das Landesarbeitsgericht Köln. Die Entscheidung beachtet auch die vom BAG aufgestellten Grundsätze zur krankheitsbedingten Kündigung. Dennoch sollten Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Kündigungen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt einholen. Auch Arbeitnehmer sind gut beraten, schnell einen Anwalt bei Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses hinzuziehen.

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