Vorsicht bei Kündigungen durch Arbeitnehmer- § 626 Abs. 1 BGB

Arbeit Betrieb
26.04.20092450 Mal gelesen
 
Der 2. Senat des BAG hat am 12.03.2009 unter dem Aktenzeichen AZR 894/07 eine weitere wichtige Entscheidung zu der Frage einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer getroffen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitnehmer kündigte schriftlich im August 2003 sein Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wegen Verzug mit Gehaltszahlungen außerordentlich. Der Arbeitgeber nahm diese Kündigung hin. Der Arbeitnehmer macht nun geltend, dass die Kündigung unwirksam sei.
Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage kein Erfolg.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch für die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGBerforderlich ist. Ein solcher Grund kann hier darin gesehen werden, dass der Arbeitgeber mit den Gehaltszahlungen in Verzug ist. Sollte ein wichtiger Grund nicht vorliegen, ist die Kündigung unwirksam, wobei auch der Arbeitgeber dies vor dem Gericht geltend machen kann.
Hier hat der Arbeitgeber die Kündigung seines Arbeitnehmers hingenommen, mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, sich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann. Das BAG geht davon aus, dass andernfalls der Arbeitnehmer gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstößt.
 
Fazit: Eine konsequente Entscheidung des BAG. Grds. ist ein Arbeitnehmer bzgl. der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gut beraten, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.