Neue "arbeitnehmerfreundliche" Rechtsprechnung des BAG zum Urlaubsrecht/Urlaubsabgeltung

Arbeit Betrieb
26.04.20091998 Mal gelesen
BAG: Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, § 7 Abs. 3 und 4 BurlG
 
Der Entscheidung des 9. Senats des BAG vom 24.03.2009 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 983/07 lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war von August 2005 bis Februar 2007 als Arbeitnehmerin tätig. Sie erkrankte im Juni 2006 schwer und war bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Sie verlangte von Ihrem Arbeitgeber die Abgeltung der Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006, was dieser mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 3 und 4 BurlG ablehnte. Dagegen wendet sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage.
Die Klage vor dem BAG hatte Erfolg.
Zunächst hatten die Vorinstanzen die Klage unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu § 7 Abs. 3 und 34 BUrlG die Klagen der Arbeitnehmerin abgewiesen.
Das BAG hält hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht erfüllt werden kann. Von dieser Auslegung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nimmt der 9. Senat des BAG nun ausdrücklich Abstand.
Nach neuer Ansicht des BAG erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das BAG legt dabei nun den § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG gemeinschaftskonform nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitsrichtlinie 2003/88/EG aus, wonach nationale Rechtsvorschriften nicht dazu führen dürfen, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit seinen Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen kann, am Ende des Arbeitsverhältnisses deswegen keine finanzielle Vergütung erhält. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20.01.2009 mit dem Aktenzeichen C-350/06 und C-520/06.
 
Fazit: Die Auslegung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG durch deutsche Gerichte erhält nun dank des EuGH eine neue Wendung. Eine für Arbeitnehmer insgesamt sehr erfreuliche Entscheidung. Nichtsdestotrotz liefert das BUrlG noch eine Menge an ungeklärten Rechtsfragen, so dass bei Fragen im Rahmen von Urlaubsansprüchen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sehr hilfreich ist.