BAG bestätigt 2/3-Grenze für Lohndumping (BAG Urteil vom 22. April 2009, Az.: 5 AZR 436/08)

Arbeit Betrieb
29.05.20091460 Mal gelesen

Das BAG hat in seinem Urteil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung angenommen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht.
Der Entscheidung liegt der Fall einer ungelernten Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb bei Hamburg zugrunde. Die Klägerin war seit 1992 in dem Gartenbaubetrieb des Beklagten beschäftigt und erhielt einen Stundenlohn von 6,00 DM netto, ab dem 01.01.2002 3,25 Euro netto. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 unter dem Gesichtspunkt des Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000,00 Euro auf der Basis der tariflichen Vergütung. Der tarifliche Stundenlohn betrug insoweit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden. Die Klage war in den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der der Klägerin eingeräumten Sachleistungen, insbesondere einer Wohngelegenheit auf dem Betriebsgelände, ohne Erfolg.
Das BAG hat das Urteil des LAG Hamburg aufgehoben und die Sache zur Bestimmung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin an das LAG zurückverwiesen. Das BAG stellte fest, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Maßgeblich ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge, wobei auch die Gesamtumstände des Falles zu berücksichtigen sind. Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags danach nicht zu beanstandende Vergütung kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Auch unter Einbeziehung der Sachbezüge betrug die gezahlte Stundenvergütung im vorliegenden Fall weniger als 2/3 der tariflichen Stundenvergütung. Die besonderen Umstände des Falles, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/2009 des BAG vom 22.04.2009)

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