Selbst wenn ein Arbeitnehmer den Werkstattwagen seines Arbeitgebers privat nutzen darf, wird deshalb aus einem Monteurfahrzeug lohnsteuerlich noch kein Dienstwagen. Nach dem Urt. des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 (VI R 34/07) ist nämlich ein Fahrzeug, wie z.B. ein zweisitziger Kastenwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nur zum Gütertransport bestimmt ist, nicht nach der 1%-Regelung für Dienstwagen zu bewerten. Grundsätzlich führt die unentgeltliche Überlassung eines Kfz an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung aber auch weiterhin zu Arbeitslohn.

16.02.2009
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