Ein Arbeitnehmer kann aufgrund einer Rückzahlungsklausel nur zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn sich die Ausbildung für den Arbeitnehmer wirtschaftlich lohnt und er dadurch nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Dabei ist eine Bindung von fünf Jahren als unangemessene Benachteiligung anzusehen und grundsätzlich unwirksam.
In den Fällen, in denen es für den Arbeitgeber schwierig gewesen war, eine zulässige Bindungsdauer anzugeben und dieses Prognoserisiko sich für den Arbeitnehmer verwirklicht hat, ist eine ergänzende Vertragsauslegung zu fordern.
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Urteil des BAG vom 14.01.2009 ? 3 AZR 900/07