Die sog. Projektbefristung

Die sog. Projektbefristung
29.12.2016619 Mal gelesen
Die Projektarbeit hat in der modernen Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages wird in der Praxis häufig damit begründet, dass der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Projekt eingestellt werden soll.

Die Projektarbeit hat in der modernen Arbeitswelt enorm an Bedeutung gewonnen. Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages wird in der Praxis häufig damit begründet, dass der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Projekt eingestellt werden soll. Insbesondere, wenn eine Befristung nur noch mit Sachgrund im Sinne vom § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zulässig ist, wird der Projekteinsatz gerne als Argument ins Spiel gebracht. Dabei sieht das Gesetz einen Sachgrund der "Projektbefristung" gar nicht vor. Vielmehr zielt die Argumentation auf den Sachgrund des lediglich vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.

Hieraus erschließt sich bereits, dass der Projekteinsatz und ein mit ihm einhergehender Mehrbedarf an personellen Mitteln zwar ein Anlass für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG sein kann. Die Rechtsprechung verlangt aber für das Vorliegen des Sachgrundes, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Bei einer Projektarbeit muss somit prognostizierbar sein, dass mit dem voraussichtlichen Ende des Projektes der Beschäftigungsdarf für den Arbeitnehmer wegfallen wird. Dabei spielt es allerdings - anders als in anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG - keine Rolle, ob der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Projektes auf einem anderen freien Arbeitsplatz - etwa in einem anderen Projekt - beschäftigt werden könnte (BAG, Urt. v. 24.09.2014 - 7 AZR 987/12).

Folglich muss in jedem Einzelfall genau geprüft werden muss, ob tatsächlich nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht. In vielen Fällen verbergen sich hinter dem angeführten Projekt Aufgaben, die nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden, sondern von Dauer sind und lediglich als Projekt tituliert werden. Das BAG (Urt. v. 27.07.2016 - 7 AZR 545/14) hält daher zusammenfassend fest:

"Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt."

Wird die im Projekt verfolgte Tätigkeit über Drittmittel finanziert, liegt hierin ein Indiz dafür, dass es sich nicht um unveränderte Daueraufgaben handelt, sondern um zeitlich begrenzte  und abgrenzbare Zusatzaufgaben.


Dr. Christian Velten

Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen