AG Charlottenburg zu Filesharing am Arbeitsplatz

AG Charlottenburg zu Filesharing am Arbeitsplatz
07.09.2016214 Mal gelesen
Arbeitgeber haften nicht für illegales Filesharing am Arbeitsplatz. Dies gilt nach Auffassung des AG Charlottenburg (Urt. v. 08.06.2016 - 231 C 65/16) jedenfalls dann, wenn zum Tatzeitpunkt ein namentlich benannter Mitarbeiter die Tat hätte begehen können.

Arbeitgeber haften nicht für illegales Filesharing am Arbeitsplatz. Dies gilt nach Auffassung des AG Charlottenburg (Urt. v. 08.06.2016 - 231 C 65/16) jedenfalls dann, wenn zum Tatzeitpunkt ein namentlich benannter Mitarbeiter die Tat hätte begehen können. Der Geschäftsinhaber hatte vorgetragen, zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht in den Geschäftsräumen anwesend gewesen zu sein und seinen Computer habe er vorher abgeschaltet. Allerdings sei eine - namentlich benannte - Arbeitnehmerin am fraglichen Tag in den Geschäftschäftsräumen gewesen.

Da es sich bei dieser Mitarbeiterin um eine erwachsene Arbeitnehmerin gehandelt hat, träfen den Arbeitgeber insofern keine anlasslose Belehrungs- oder Kontrollpflichten. Volljährige sind nach Auffassung des AG Charlottenburg für ihre Handlungen selbst verantwortlich. Erst etwa nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen illegalem Filesharing kämen daher Prüf- und Kontrollpflichten des Arbeitgebers in Betracht.

RA Dr. Christian Velten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen