Lohn und Gehalt

Arbeit Betrieb
23.06.2016259 Mal gelesen
Es gab eine Zeit vor dem Mindestlohn und noch heute beschäftigen sich deutsche Arbeitsgerichte mit damals vereinbarten Stundenlöhnen. Denn auch ohne gesetzlichen Mindestlohn ist nicht jede beliebige Vergütung zulässig.

Es gab eine Zeit vor dem Mindestlohn und noch heute beschäftigen sich deutsche Arbeitsgerichte mit damals vereinbarten Stundenlöhnen. Denn auch ohne gesetzlichen Mindestlohn ist nicht jede beliebige Vergütung zulässig. Aktuell hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg der Klage eines Job-Centers gegen einen Arbeitgeber stattgegeben.

Dieser hatte 3,40 Euro pro Stunde bezahlt - eindeutig zu wenig für den Lebensunterhalt. Das Jobcenter hatte im Rahmen der gesetzlichen Grundsicherung Geld zuschießen müssen. Zu entscheiden war, ob ein Lohn in Höhe von 3,40 Euro als unwirksamer "Hungerlohn" zu bezeichnen sei und ob entsprechende Verträge demnach sittenwidrig sind.

Die betroffene Mitarbeiterin hatte drei Jahre lang Hilfe zur Grundsicherung in Anspruch nehmen müssen, da der Arbeitgeber ihr als Pizza-Lieferantin nur 3,40 Euro pro Stunde gezahlt hatte. Die Frau verdiente im Schnitt 136 Euro bei 35 bis 40 Stunden pro Monat.

Das Jobcenter machte als Kläger geltend, dass der Arbeitslohn viel zu niedrig gewesen sei und der Arbeitgeber nun nachträglich die Differenz zu einer angemessenen Vereinbarung an die Behörde zu zahlen habe. Das Gericht schloss sich der Klägermeinung an, nach der ein solcher Stundenlohn nicht mal im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung für den Lebensunterhalt ausgereicht hätte.

Die Richter stellten fest: Die Vereinbarung von Hungerlöhnen ist sittenwidrig und gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Entsprechend der Angaben des Statistischen Bundesamtes wäre mindestens ein Stundenlohn in Höhe von 6,50 Euro angemessen gewesen, im Jahr 2014 sogar in Höhe von 9 Euro.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen aus dem Arbeitsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.