Kündigung übersehen – trotzdem wirksam zugestellt – Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Arbeit Betrieb
05.01.20091254 Mal gelesen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz hob in seiner Entscheidung (2 Sa 357/07) das Urteil des Arbeitsgericht Trier auf und stellte fest, dass eine Kündigung auch dann als wirksam zugestellt gilt, wenn der Arbeitnehmer sie übersehen hat. Mit dem Zugang beginnt die drei Wochenfrist, nach deren Ablauf sich ein Arbeitnehmer nicht mehr mit Erfolg gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes gerichtliche wehren kann. Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Mitarbeiter von seiner Sekretärin einen verschlossenen Umschlag erhalten, in dem sich auch noch ein weiteres Schriftstück befand. Hierdurch übersah der Arbeitnehmer die Kündigung, von der er erst Notiz nahm, als die Dreiwochenfrist bereits abgelaufen war. Nunmehr sollten sich Arbeitgeber jedoch nicht ermutigt sehen Kündigungen stets auf diesem Wege zuzustellen in der Hoffnung...