Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber erst über ein Jahr später von dem Vorfall erfahren hat und innerhalb von zwei Wochen kündigt oder bereits zuvor fristlos gekündigt hat und die Kündigung nachträglich auf diesen Sachverhalt stützt.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine sexuelle Belästigung, wie sie im vorliegenden Fall aufgeklärt worden war, grundsätzlich ausreicht, eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Ferner hat das Landesarbeitsgericht klargestellt, dass es auch nach längerer Zeit auf die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Mitarbeiters ankommt. Nach entsprechender Kenntnis wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gekündigt, so dass ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, PM 2/2016 vom 17.02.2016