LAG Schleswig-Holstein – Auch eine länger zurückliegende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeit Betrieb
03.03.2016224 Mal gelesen
(03.03.2016) Mit seiner Entscheidung vom 10.11.2015 hat das LAG Schleswig-Holstein zum dortigen Aktenzeichen 2 Sa 235/15 festgestellt, dass eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, wenn sie schon einige Monate zurückliegt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber erst über ein Jahr später von dem Vorfall erfahren hat und innerhalb von zwei Wochen kündigt oder bereits zuvor fristlos gekündigt hat und die Kündigung nachträglich auf diesen Sachverhalt stützt.

Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine sexuelle Belästigung, wie sie im vorliegenden Fall aufgeklärt worden war, grundsätzlich ausreicht, eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Ferner hat das Landesarbeitsgericht klargestellt, dass es auch nach längerer Zeit auf die Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Mitarbeiters ankommt. Nach entsprechender Kenntnis wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gekündigt, so dass ein fristloser Kündigungsgrund gegeben war.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, PM 2/2016 vom 17.02.2016