Flugblatt verteilt und Kündigung bekommen - LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2015 - 9 Sa 832/15

Arbeit Betrieb
30.11.2015232 Mal gelesen
Der Arbeitgeber darf nur verhaltensbedingt kündigen, wenn er dafür einen belastbaren Grund hat. Die Rechtslage ist da knallhart. Das zeigen auch die vielen Urteile der Arbeitsgerichte. Immerhin: Eine Kündigung ist kein Denkzettel. Der Arbeitgeber soll mit ihr nur die Möglichkeit haben, zukünftigen Vertragsstörungen vorzubeugen. Wenn seine Vorwürfe denn stimmen …

Der Fall: Arbeitnehmer N. arbeitet bei Paketzusteller P. Vor dessen Betrieb wurden Flugblätter verteilt, in denen P. unter anderem vorgeworfen wurde, seine Leute "wie Sklaven" zu behandeln. Angeblich soll N. diese Flugblätter bei einer späteren Mahnwache ebenfalls unters Volk gebracht haben. Er bestritt den Vorwurf zwar - was P. trotzdem nicht von einer Kündigung abhielt.

Das Problem: Eine verhaltensbedingte Kündigung kann man nicht mal eben so aussprechen. Das Verhalten, auf das reagiert wird, muss sich tatsächlich zugetragen haben. Sind die Tatsachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig, hat das Gericht die von ihnen angebotenen Beweise zu erheben. Dabei kommt dann allerdings oft Denkwürdiges zutage - wie bei N. und P.

Das Urteil: Obwohl das Flugblatt einen beleidigenden Inhalt hatte: P. konnte nur nachgewiesen werden, dass er ein einziges Exemplar aus der Tasche gezogen und einem Kollegen gegeben hatte. Und das reicht bei einer mehr als neunjährigen Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung nicht für eine Kündigung aus (LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2015 - 9 Sa 832/15 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: N. behält seinen Arbeitsplatz. Wäre ja auch noch schöner, wenn so ein Verhalten gleich den Job kosten würde. Aber Vorsicht: Das LAG ließ auf der anderen Seite deutlich durchblicken, dass sich Arbeitnehmer bei der Kritik an ihrem Arbeitgeber schon zurückhalten müssen. Mit einer Rufschädigung gefährdet man seinen Arbeitsplatz dann doch.