Kündigungsgründe nicht willkürlich auswechselbar

Kündigungsgründe nicht willkürlich auswechselbar
12.10.2015150 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. vom 24.06.2015, Az.: 7 Sa 1243/14) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem einer Arbeitnehmerin aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. vom 24.06.2015, Az.: 7 Sa 1243/14) hat sich kürzlich mit einem Fall befasst, in dem einer Arbeitnehmerin aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.

Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz stellte sich dann heraus, dass die verhaltensbedingte Kündigung wohl nicht verfangen wird. Daher begründete der beklagte Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung im Prozess erstmals auch aus betriebsbedingten Gründen.


Das Landesarbeitsgericht hat dieses verspätete Austauschen von Kündigungsgründen als unzulässig eingestuft, da dem Arbeitgeber die erstmals im Prozess behaupteten betriebsbedingten Kündigungsgründe schon bei Ausspruch der ursprünglichen Kündigung bekannt waren. Insoweit kann nicht mehr von einem zulässigen Nachschieben von später bekannt gewordenen Kündigungsgründen ausgegangen werden. Im Übrigen verleihe die erstmals im Prozess angeführte betriebsbedingte Kündigung der ursprünglich ausgesprochenen Kündigung einen völlig neuen Charakter. Das willkürliche Austauschen von Kündigungsgründen im Laufe eines anhängigen Rechtstreits sei aber unzulässig. Die ursprünglich ausgesprochene Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wurde letztlich als unwirksam eingestuft. Der Arbeitgeber wurde insoweit auf eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist verwiesen, die natürlich einer erneuten gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.