Der vereinfachte Fall: Arbeitnehmer N. war Jahre bei Arbeitgeber G. angestellt. Nach seinem Ausscheiden bezog er eine Betriebsrente. Als N. von G. später deren Anpassung verlangte, erhielt er zur Antwort: die Ertragslage des Unternehmens lasse das nicht zu. N. meinte, G. müsse sich wegen einer Verrechnungspreisabrede die Gewinne der Muttergesellschaft zurechnen lassen.
Das Problem: Der Wert laufender Betriebsrenten wird inflationsbedingt von Jahr zur Jahr geringer. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber daher, alle drei Jahre zu prüfen, ob nicht eine Erhöhung der Betriebsrente angezeigt ist. Die Rentenerhöhung fällt jedoch aus, wenn es die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers nicht hergibt. Da nützt auch die Entwicklung der Konzernmutter nichts.
Das Urteil: Die Rentenanpassung darf am Prüfungsstichtag unterbleiben, wenn der Versorgungsschuldner bis zur nächsten Anpassung in drei Jahren keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet. Die günstige Wirtschaftslage des Mutterkonzerns ist dann - zumindest in diesem Fall - unbeachtlich (BAG, Urteil vom 21.4.2015, 3 AZR 729/13 - Pressemitteilung).
Die Konsequenz: N. muss weitere drei Jahre auf eine Rentenerhöhung warten. Sicher ist sie ihm dann aber auch noch nicht. Bleibt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers schlecht, fällt die nächste Anpassungsprüfung ebenfalls negativ aus. Und ist eine Anpassung zu Recht unterblieben, braucht der Arbeitgeber sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht einmal nachzuholen.