LAG Baden-Württemberg: «Abschreckende Einladung» eines schwerbehinderten Bewerbers ist diskriminierend

LAG Baden-Württemberg: «Abschreckende Einladung» eines schwerbehinderten Bewerbers ist diskriminierend
12.02.2015316 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem Schwerbehinderten eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes wegen einer "Abschreckenden Einladung" zu einem Vorstellungsgespräch zugesprochen.

LAG Baden-Württemberg: «Abschreckende Einladung» eines schwerbehinderten Bewerbers ist diskriminierend.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem Schwerbehinderten eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes wegen einer "Abschreckenden Einladung" zu einem Vorstellungsgespräch zugesprochen (Urteil vom 3.11.2014 - 1 Sa 13/14).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde (zitiert aus der Entscheidung):

"Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den der Kläger aufgrund einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren geltend macht.

Der am . 1964 geborene, ledige und keinen Kindern unterhaltspflichtige Kläger absolvierte nach einer Ausbildung zum Bürokaufmann und einem kurzzeitigen Studium der Wirtschaftswissenschaften von Oktober 1992 bis Juli 1999 ein Studium der Geschichts- und Sozialwissenschaften. Er schloss das Studium mit dem ersten Staatsexamen ab. Nach dem Referendariat von Februar 2000 bis Juni 2002 war er arbeitsuchend bzw. nahm an einer beruflichen Rehabilitation teil. Von März 2005 bis März 2012 war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern, unterbrochen durch Zeiten von Arbeitslosigkeit tätig. Seit April 2012 ist der Kläger arbeitsuchend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lebenslauf des Klägers (Abl. 21 ff.) verwiesen. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 100 % schwerbehindert. Er ist derzeit in P. wohnhaft.

Anfang Juli 2013 schrieb der beklagte Landkreis die Stelle eines/einer Projektmanagers/in aus. Die Stellenausschreibung wurde in zwei Fassungen veröffentlicht, die sich allerdings nur darin unterscheiden, dass es in der einen Fassung zu Beginn des 2. Absatzes heißt: "Zur Verstärkung unseres Teams ..." (so Abl. 21) und in der anderen Fassung: "Zur Verstärkung unseres Teams Öffentlichkeitsarbeit/Europa ..." (so Anlage B 1). "

Der Kläger bewarb sich auf die Stelle. Seine Bewerbung erfüllte objektiv alle Kriterien, die in der Ausschreibung gefordert wurden. Der Kläger erhielt am 2. August 2013 folgende E-mail vom Leiter des Personal- und Organisationsamtes:

""Sehr geehrter Herr Z.,für Ihre Bewerbung bedanken wir uns nochmals.Unser Stellenangebot ist auf das Interesse von nahezu 100 Bewerberinnen und Bewerbern gestoßen, darunter eine ganze Reihe, deren Profil unseren Erwartungen an den Stelleninhaber oder die -inhaberin stärker entspricht als das Ihrige.Als öffentlicher Arbeitgeber berücksichtigen wir Bewerbungen von Schwerbehinderten entsprechend den Zielen des Schwerbehindertenrechts, d.h. wir geben Schwerbehinderten auch die Gelegenheit sich persönlich vorzustellen.Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie trotz der geringen Erfolgsaussichten ein Bewerbungsgespräch wünschen und die doch längere Anreise auf sich nehmen.Das Gespräch würde dann voraussichtlich am 13.08.2013 stattfinden. Das genaue Datum und die Uhrzeit würden wir Ihnen noch mitteilen.Mit freundlichen GrüßenR.S."

Auf diese Mail reagierte der Kläger nicht.

Daraufhin lud ihn der beklagte Landkreis mit Mail vom 07.08.2013 (Abl. 15 und Anlage B 4) zu einem Vorstellungsgespräch auf Dienstag, 13.08.2013 nach P. ein. Zugleich wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob er diesen Termin wahrnehmen werde. Auch auf diese Mail reagierte der Kläger nicht. Er erschien auch nicht zu dem Vorstellungsgespräch bei der Auswahlkommission, bestehend aus dem Landrat und weiteren hochrangigen Vertretern der Verwaltung.

Mit Schreiben vom 08.10.2013 (Abl. 14) teilte der beklagte Landkreis dem Kläger mit, dass er sich für eine andere Bewerberin entschieden habe. Bei der erfolgreichen Bewerberin handelt es sich um eine Frau, die ein Bachelor-Studium "Deutsch-Italienische Studien" an den Universitäten Regensburg und Triest sowie ein Master-Studium "European Culture and Economy" an der Universität Bochum mit Spitzennoten abgeschlossen hat und die über fließende Englisch- und Italienisch-Kenntnisse sowie fortgeschrittene Französisch- und Spanischkenntnisse verfügt (vgl. Anlage B 6).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2013 machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG geltend. Zur Begründung ließ er ausführen, dass er durch die Formulierung in der Mail vom 02.08.2013 diskriminiert worden sei. Das angebotene Bewerbungsgespräch sei angesichts der bereits vorab mitgeteilten geringen Erfolgsaussichten der Bewerber reiner Förmelei gewesen. Mit Schreiben vom 22.11.2013 wies der beklagte Landkreis die Entschädigungsforderung zurück. Er teilte hierbei mit, der Kläger sei aufgrund des Anforderungsprofils nicht in den engeren Kreis einbezogen worden. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei er jedoch zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Er habe damit die Gelegenheit gehabt, den Landkreis von seiner Eignung und Befähigung zu überzeugen. Diese Chance habe der Kläger nicht genutzt."

Der Kläger machte sodann vor dem Arbeitsgericht eine immaterielle Entschädigung - also ein Schmerzensgeld - aufgrund der Diskriminierung nach § 15 AGG in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern der ausgeschriebenen Stelle, dies waren € 6.440,83, geltend. Auf Anregung des Arbeitsgerichts reduzierte er seine Klage auf ein Gehalt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Entschädigung in Höhe eines Gehaltes in Höhe von 2.164,00 € zugesprochen.

Die vom beklagten Kreis eingelegte Berufung war erfolglos. 

Das LAG Baden-Württemberg hat das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt und führt hierzu aus:

"Die Auslegung der Mail vom 02.08.2013 nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt, dass dem Kläger signalisiert werden sollte, seine Bewerbung habe nach den Bewerbungsunterlagen nur eine geringe Erfolgsaussicht. Er solle sich daher überlegen, ob er das Vorstellungsgespräch wahrnehmen wolle. Dahinter mag der aus Fürsorgegründen berechtigte Gedanke gestanden haben, der schwerbehinderte Bewerber solle keine lange Anreise für ein voraussichtlich erfolgloses Vorstellungsgespräch auf sich nehmen. Dem schwerbehinderten Bewerber wurde aber damit zugleich signalisiert, es sei aller Voraussicht nach aussichtslos, dass er den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch noch von seiner Eignung überzeugen könne. In der konkreten Situation handelte es sich bei der Mail vom 02.08.2013 entgegen der Auffassung des klagenden Landkreises nicht um eine neutrale Information über den Bewerberkreis; die Mail konnte aus der Sicht des schwerbehinderten Bewerbers nur als "abschreckende" Mitteilung verstanden werden."

Daher lag objektiv eine Diskriminierung vor und dem Antrag auf eine Entschädigung nach § 15 AGG war zu entsprechen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung erhält ein Bewerber auch dann, wenn er ohne die Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre. Der Bewerber muss zwar für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet, nicht jedoch der oder die beste Bewerber/in sein. Ansonsten liefe der Schutzzweck des AGG leer.