Kein Kündigungsgrund bei "Verbrauch" bereits durch Abmahnung

Arbeit Betrieb
07.08.20082799 Mal gelesen

Mahnt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung aufgrund der abgemahnten Pflichtwidrigkeit.

Dies gilt unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch bei einer Abmahnung im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses. Kündigt der Arbeitgeber daher in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist.

Des Arbeitgeber müsste in diesem Fall darlegen (und ggf. auch beweisen), dass ihn andere Gründe zu der Kündigung veranlasst haben. Anderenfalls ist der Kündigungsgrund durch die Abmahnung "verbraucht" und die Kündigung ist deshalb unwirksam.

Urteil des BAG vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig

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