Kennen Sie die Vorratsarbeitnehmerüberlassungserlaubnis?

Kennen  Sie die Vorratsarbeitnehmerüberlassungserlaubnis?
06.02.2015307 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einem Fall verdeckter Arbeitnehmerüberlassung zu entscheiden, wie sich eine vorsorglich eingeholte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis auswirkt (Urt. vom 3.12.2014 - 4 Sa 41/14 - Pressemitteilung LAG Baden-Württemberg).

Vom Werkvertrag zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung

Der Fall ist einer, wie viele andere im Bereich der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Anstatt einen Arbeitnehmer "offiziell" an einer Entleiher zu überlassen, schließen die beteiligten Unternehmen zur Umgehung oder Tarnung "Dienstleistungsverträge" oder "Werkverträge" ab. Tatsächlich werden aber nur Arbeitnehmer überlassen, so auch vorliegend. 
Der Laie wird sich fragen: Warum? Die Antwort ist einfach. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fordert im Fall der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) gleiches Entgelt für den Leiharbeiter, wie für die Stammbelegschaft. Um das zu umgehen und die Leiharbeiter als Billiglöhner einsetzen zu können, wird die Überlassung getarnt und als Dienstvertrag oder Werkvertrag verpackt. So war es auch vorliegend.
Die Rechtsfolge einer illegalen Überlassung von Arbeitnehmern, ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis von der Agentur für Arbeit, ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach § 10 AÜG.
Um dies zu vermeiden, hatten die Unternehmen vorliegend "auf Vorrat" eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt. 
Das Landesarbeitsgericht hat hierzu geurteilt, dass die Tarnung nicht ohne Folgen bleiben könne. Die Rechtsfolge: Der Entleiher wird zum Arbeitgeber. Dies gelte aufgrund der mißbräuchlichen Gestaltung, denn dem überlassenen Arbeitnehmer sei die Überlassung verschwiegen und als Werkvertrag untergeschoben worden.

http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Arbeitsverhaeltnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender _Vorrats_ Arbeitnehmerueberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen _ Urteil vom 03_12_2014 _ 4 Sa 41_14/?LISTPAGE=1206040