Arbeitszeugnis - was drinstehen muß, was drinstehen darf - und was nicht

Arbeit Betrieb
23.09.2014343 Mal gelesen
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Was drinstehen muss, was drinstehen darf und was nicht, das erfahren Sie in diesem Beitrag.

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch, dem kann sich der Arbeitgeber also nicht verweigern, der Anspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

Form des Zeugnisses

Das äußere Erscheinungsbild des Zeugnisses muss stimmen. Es ist auf einem sauberen Geschäftsbriefbogen des Arbeitgebers in korrekter Rechtschreibung zu erstellen. Als Datum ist das Ausstellungsdatum anzugeben.

Es ist vom Arbeitgeber oder einer in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form (E-Mail, pdf-Datei) ist unzulässig.

Aufbau des Zeugnisses

Das Zeugnis folgt einem bestimmten Aufbau. Es beginnt mit der Überschrift, gefolgt von der Einleitung. In der Einleitung sind der vollständige Name des Arbeitnehmers, das Eintrittsdatum in das Unternehmen des Arbeitgebers und alle Stationen mit Datumsangaben zu nennen, die der Arbeitnehmer in Unternehmen des Arbeitgebers durchlaufen hat.

Dann folgt die Aufgabenbeschreibung. Sie enthält alle wesentlichen Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Unternehmen des Arbeitgebers ausgeübt hat. Qualifiziertere Tätigkeiten sind dort zuerst zu nennen.

Als nächstes kommt die Leistungsbeschreibung. Hier nimmt der Arbeitgeber detailliert zu der Leistung des Arbeitnehmers Stellung und teilt zum Schluss mit, wie zufrieden er mit der Leistung des Arbeitnehmers war.

Sodann folgt die Beurteilung des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers zu Vorgesetzten und Kollegen sowie zu Kunden und Geschäftspartnern sowie des sonstigen Sozialverhaltens des Arbeitnehmers.

Schließlich werden im Zeugnis die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargelegt.

In der Schlussformel schließlich dankt der Arbeitgeber für die erbrachten Leistungen und spricht sein Bedauern über dessen Ausscheiden aus und wünscht ihm für die Zukunft alles Gute. Dies ist in der Praxis üblich. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klargestellt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Formulierung einer Schlussformel nicht besteht (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11).

Dass muss in einem Zeugnis stehen

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers machen. Wenn das Zeugnis nur diesen Inhalt hat, dann handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Zeugnis.

Das darf in einem Zeugnis stehen

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat ihm der Arbeitgeber jedoch ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Ein solches Zeugnis enthält neben den Angaben des einfachen Zeugnisses auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine versteckten Hinweise enthalten.

Das Zeugnis ist vom Arbeitgeber wohlwollend zu formulieren und darf den Arbeiternehmer bei dessen beruflichen Fortkommen nicht unnötig behindern.

Das darf nicht in einem Zeugnis stehen

Nicht erlaubt im Zeugnis sind Hervorhebungen durch Ausrufezeichen oder Fragezeichen. Es darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Radierungen, Geheimzeichen oder Unleserliches enthalten.

Und wenn es Streit gibt?

Wenn Sie einen wichtigen Bestandteil im Zeugnis vermissen, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber zeitnah darauf an und bitten um Korrektur. Ein Jahr nach Ausstellung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber u. U. nicht mehr verpflichtet, Änderungen vorzunehmen (LAG Köln, Urteil vom 08.02.2000 -13 Sa 1050/99).

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über einzelne Punkte des Zeugnisses nicht einigen können, ist dieser Streit in einem Arbeitsgerichtsverfahren zu entscheiden.