Keine Diskriminierung durch Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit

Keine Diskriminierung durch Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeit
19.09.2014264 Mal gelesen
§ 622 Abs. 2 BGB keine Altersdiskriminierung - neue Entscheidung des BAG!

Das BAG hat in einem Urt. v. 18.09.2014 klar gestellt, dass die in § 622 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit keine Diskriminierung darstellt. Nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB verlängert sich die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats jeweils in Schritten von 2 bzw. 3 Jahren der Betriebszugehörigkeit. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren beträgt die Kündigungsfrist letztlich 7 Monate zum Monatsende. 

Eine solche Regelung führt dazu, dass jüngere Arbeitnehmer regelmäßig kürze Kündigungsfristen als ältere Arbeitnehmer aufweisen, weil sie auf Grund ihres Alters noch gar nicht die Chance hatte, eine längere Betriebszugehörigkeit zurückzulegen. Hierin liegt auch nach Auffassung des BAG eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Diese Benachteiligung ist allerdings sachlich gerechtfertigt, denn durch die Verlängerung der Kündigungsfristen solle Betriebstreue mit einem verbesserten Schutz bei einer Kündigung honoriert. Durch die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit werde dieses Ziel in sachlich angemessener und europarechtskonformer Weise umgesetzt. Eine Diskriminierung liegt daher nach Auffassung des BAG nicht vor.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen - Arbeitsrecht