LAG Köln: „Dann bin ich eben krank“-Aussage eines Arbeitnehmers rechtfertigt nicht immer eine Kündigung

Arbeit Betrieb
28.08.2014310 Mal gelesen
Mit seiner Entscheidung vom 29.01.2014 hat das Landesarbeitsgericht Köln zum dortigen Aktenzeichen 5 Sa 631/14 folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt:

Die Klägerin war im Oktober 2012 wegen eines Tennisarms arbeitsunfähig erkrankt. Ende Oktober nahm sie ihre Arbeit wieder auf und sollte vier Wochen später eine erkrankte Kollegin aus der Registratur vertreten. Auf die Vertretungsanweisung machte sie ohne Erfolg geltend, dass sie Schmerzen im Arm habe, die sie an der Arbeit in der Registratur hindern würden. Laut Behauptungen der Arbeitgeberin soll die Klägerin dann gesagt haben:

"Dir ist schon klar, dass ich mich dann krank schreiben lasse?".

Nach zwei Arbeitstagen in der Registratur legte die Klägerin eine Krankschreibung vom 27.11. bis 14.12.2012 vor.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klage der Arbeitnehmerin hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Dies begründet das Landesarbeitsgericht damit, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht wirksam gekündigt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar die Ankündigung einer zukünftigen Erkrankung eines Arbeitnehmers für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers nicht entsprechend sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung anzugeben.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der objektiv Erkrankte Arbeitnehmer davon ausgeht, dass eine schon bestehende Krankheit sich im Falle der Ablehnung seines Begehrens verschlimmert. In einem solchen Fall kann nicht ohne weiteres fehlender Arbeitswille unterstellt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, dass die Äußerung der Arbeitnehmerin ungeschickt war, nicht aber derart pflichtwidrig, dass eine fristlose Kündigung begründet wäre.

 (Quelle: www.nrwe.de) (Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW)