Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Arbeit Betrieb
16.06.2008712 Mal gelesen

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschelchts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Die Kl. ist bei der Bekl. im Bereich "International Marketing", dem der "Vizepräsident" E vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E frei. Die Bekl. besetzte die Stelle mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Kl. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Bekl. behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe. Das ArbG hat der Klage stattgegeben. DAS LAG hat sie abgewiesen. Der 8.Senat des BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen, die Kl. habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung  nach § 611a I BGB (gülzig bis 17.08.2006) vermuten lassen können. So hat die Bekl. die Schwangerschaft der Kl. gekannt. Die weiteren Behauptungen der Kl., sie sei Vertreterin des E gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das LAG ebenso berücksichtigen, wie die Behauptung der Kl., sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG Urt. v. 24.04.2008 - 8 AZR 257/07)