Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Abfindung vermeiden

Arbeit Betrieb
06.08.2014289 Mal gelesen
Das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Erhalt einer Abfindung vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der sehr umfangreichen Vorschrift des § 158 SGB III geregelt.

Grundsätzlich ruht danach die Zahlung des Arbeitslosengeldes I bei Erhalt einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Schon wegen dieser einfachen Grundsatzregelung lohnt sich eine Prüfung durch den Rechtsanwalt, da bei einer auch nur versehentlich falsch berechneten Kündigungsfrist erhebliche finanzielle Nachteile entstehen können. Das Arbeitslosengeld ruht dann nämlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eigentlich erst geendet hätte. Fehlt es an einer Kündigung, dann beginnt die Fristberechnung erst mir dem Datum der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen. Falls der Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld I auch für die Zeit geleistet,  in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt ausgeschlossen ist, so ist für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld diejenige Kündigungsfrist maßgeblich, die der Arbeitgeber ohne den besonderen Kündigungsschutz einzuhalten hätte. Dies gilt z.B. bei der Kündigung eines Schwerbehinderten, bei dem zum Zeitpunkt der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vorlag.