Anfechtung der Betriebsratswahl 2014?

Anfechtung der Betriebsratswahl 2014?
04.06.2014318 Mal gelesen
Wir gratulieren den Gewählten und wünschen allen Betriebsräten und Arbeitgebern eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Leider unterlaufen bei vielen Betriebsratswahlen Fehler, die sich auf das Wahlergebnis auswirken können.Wer kann unter welchen Voraussetzungen die Wahl anfechten?

Die Anfechtungsfrist

Nach § 19 BetrVG kann die Wahl des Betriebsrats nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Tag, an dem der Wahlvorstand die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder durch einen Aushang veröffentlicht hat), angefochten werden. Wurde das Wahlergebnis zum Beispiel am Freitag, den 30. Mai 2014 bekanntgegeben, muss am übernächsten Freitag, den 13. Juni 2014, der Anfechtungsschriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht werden - spätestens um Mitternacht per Telefax.

Aber selbst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist kann die Wahl dann noch erfolgreich angefochten werden, wenn sie nichtig ist, also bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen das Wahlrecht.

Wer kann die Betriebsratswahl anfechten?

Eine Betriebsratswahl kann nur von Anfechtungsberechtigten angefochten werden.
Zur Wahlanfechtung berechtigt sind alternativ:

  • eine Gruppe von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern
  • der Arbeitgeber
  • eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

Ein Arbeitnehmer allein kann eine Betriebsratswahl also nicht anfechten.

Was kann das Ergebnis der Anfechtung der Betriebsratswahl sein?

Mit der Anfechtung der Betriebsratswahl kann erreicht werden, dass diese von einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. In diesem Fall wäre grundsätzlich eine neue Betriebsratswahl durchzuführen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Anfechtung der Wahl auf einzelne Betriebsratsmitglieder zu beschränken.
Es kann also

  • die Wahl des gesamten Betriebsrates oder
  • die Wahl eines bestimmten Betriebsratsmitgliedes

angefochten werden.

Voraussetzungen für die erfolgreiche Anfechtung

Um bei der Anfechtung vorm Arbeitsgericht Erfolg zu haben, muss die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften nachgewiesen werden. Ferner muss es zumindest möglich erscheinen, dass die Wahl ohne den Verstoß anders hätte ausgehen können.

Beispiele:

  • Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl
  • Nichtzulassung von Wahlberechtigten
  • nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes
  • ungeeignete Unterrichtung ausländischen Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind
  • falsche Angabe der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
  • Streichung von Wahlkandidaten von der Vorschlagsliste durch einige Unterzeichner
  • unterschiedliche Stimmzettel
  • nicht ordnungsgemäße Versiegelung der Wahlurne
  • Fehlende öffentliche Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung

Kosten der Anfechtung der Betriebsratswahl

Nach § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Unter § 20 Abs. 3 BetrVG fallen alle Kosten, die mit der Einleitung und der Durchführung der Betriebsratswahl sowie der Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind.
Hierzu können die Aufwendungen für eine erforderliche Schulungsveranstaltung gehören oder die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl.

Hier finden Sie mehr Informationen, u.a. Rechtsprechung zur Anfechtung von BR Wahlen

Fazit: Wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde, besteht die Möglichkeit, die Wahl anzufechten.
Als Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten und beraten wir Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber auch zur Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Jon Heinrich, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus

www.mayr-arbeitsrecht.de