Klare Worte zur Datenlöschung im Arbeitsverhältnis

Arbeit Betrieb
24.04.2014186 Mal gelesen
Löschung von Kundendaten als wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 BGB?

Digitale Daten spielen heute im Arbeitsverhältnis eine bedeutende Rolle. Die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer hat tagtäglich mit elektronischen Informationen zu tun, sei es in Form einer Erhebung oder einer Veränderung der Daten. Kundenkontakte und Schriftverkehr finden vermehrt sogar ausschließlich in digitalisierter Form statt. Kehrseite der Medaille ist, dass die Vernichtung der Daten oft mit wenigen Mausklicks möglich ist. Es war in jüngerer Vergangenheit zu beobachten, dass die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von Mitarbeitern nicht nur zum Wohle des Arbeitgebers genutzt werden. Nicht nur die Vervielfältigung von Kundendaten auf eigenen Speichermedien zur Weiterverwendung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Löschung wichtiger Datenbestände sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hierzu deutliche Worte gefunden (Urt. v. 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10). In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer 144 Kontaktadressen, 51 Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine gelöscht. Diese Löschung von kundenbezogenen Daten stellte nach Auffassung des LAG einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, da hierdurch Kundendaten der Beklagten, mit denen der Kläger während des Arbeitsverhältnisses gearbeitet hatte, zerstört wurden. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, auch solchen in digitaler Form, jederzeit ermöglicht. Bei einer kundenbezogenen Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeübt hatte, gehören zu den Arbeitsergebnissen auch E-Mail-Verkehr mit den Kunden, Kontaktdaten und vereinbarte Termine. Werden solche Daten so gelöscht, dass eine Wiederherstellung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, rechtfertigt das Verhalten des Arbeitnehmers nach Auffassung des LAG in der Regel auch ohne vorherige Abmahnung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht Gießen / Wetzlar