Outplacement und die Steuerschulden

Outplacement und die Steuerschulden
23.04.20141295 Mal gelesen
Leider wissen auch viele Arbeitnehmer nicht, dass Outplacementleistungen in aller Regel von ihnen zu versteuern sind.

In Wikipedia wird "Outplacement" definiert als "eine von Unternehmen finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung ange-boten wird, bis hin zum Abschluss eines neuen Vertrages oder einer Existenzgründung."

In der arbeitsrechtlichen Praxis wird Outplacement von Arbeitgebern oft als "Bonbon" in einem Gesamtpaket einer einvernehmlichen Trennung angeboten.

Leider wissen auch viele Arbeitnehmer nicht, dass die entsprechenden Leistungen in aller Regel von ihnen zu versteuern sind.

Das FG Baden-Württemberg hatte in einem Urteil vom 06.03.2007 (Az.: 4 K 280/06) entschieden, dass die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacementberatung als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern sind. Der Arbeitnehmer könne die Kosten der Outplacementberatung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit oder als vorweggenommene Betriebsausgaben bei selbstständiger Tätigkeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung selbst bezahle.

Im ungünstigsten Falle kann dies bedeuten, dass der Arbeitnehmer für eine nicht erfolgreiche Outplacementmaßnahme auch noch Steuern bezahlen muss, die der Arbeitgeber dann direkt bei der Auszahlung der "eigentlichen" Abfindungssumme bereits einbehält oder der Arbeitnehmer nachträglich entrichten muss.


Rat: Es spricht daher einiges dafür, (auch) diesen Punkt im Vorwege mit seinem Arbeitgeber abzuklären und sich auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen beraten zu lassen.

Weitere Hinweise zu den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen einer "Aufhebungsvereinbarung" finden Sie auf meiner Homepage (www.reineke-ra.de) zu dem entsprechenden Stichwort im Bereich "FAQ".