Sind Bauunternehmer verpflichtet Sozialkassenbeiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu zahlen?

Sind Bauunternehmer verpflichtet Sozialkassenbeiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu zahlen?
15.04.2014781 Mal gelesen
Sind alle Baubetriebe verpflichtet zur Zahlung an die Sozialkassen des Baugewerbes.

Im Baugewerbe tätige Unternehmen sind stark reguliert. Es greifen verschiedene Tarifverträge (z.B. BRTV-Bau, VTV-Bau, etc.), obwohl manche Unternehmen gar keiner Tarifvertragspartei angehören. Dies ist möglich, weil der Bundesminister für Arbeit die Möglichkeit hat Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) gelten dann die Bestimmungen eines Tarifvertrages auch für nicht tarifgebundene Unternehmen. Dies ganz gleich, ob das Unternehmen davon Kenntnis hat oder nicht.

Im Rahmen der Tätigkeit landen viele Unternehmen dann ganz zufällig bei den Sozialkassen des Baugewerbes, weil Ihre Auftraggeber eine sog. Negativbescheinigung beim Unternehmer angefordert haben. Oftmals werden dann aus Unwissenheit bei der Sozialkasse unzutreffende Angaben gemacht, so dass die Sozialkasse eine Beitragspflicht erkennt und die Unternehmen dann in Anspruch nimmt. Dies hat oftmals fatale Konsequenzen, denn die Sozialkassenbeiträge können rückwirkend für vier Jahre geltend gemacht werden. Bei mehreren Mitarbeitern kommen dann schnell einige zehn- oder gar hunderttausende Euro zusammen.

Ob ein Unternehmen beitragspflichtig ist, bestimmt sich nach dem Anwendungsbereich des Verfahrenstarifvertrages des Baugewerbes (VTV-Bau). Danach werden Betriebe erfasst, die im Zeitraum eines Jahres arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausführen und für die kein speziellerer Tarifvertrag gilt.

Dies ist in den Sozialkassenverfahren der Streitpunkt. Es gibt zwar eine Fülle an Rechtsprechung für einzelne Tätigkeiten, dazu warten aber prozessuale Besonderheiten und harte Arbeit in der Darlegung der einzelnen Tätigkeiten und deren zeitlicher Verteilung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ermel betreut regelmäßig Unternehmen die von der Sozialkasse Anspruch genommen werden.

  • Im Bereich der präventiven Beratung können insbesondere Wege aufgezeigt werden, wie ein Abbau von Tätigkeiten in einzelnen Bereichen die eine Inanspruchnahme verhindert oder für Folgejahre entfallen lässt.

  • Im Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung gegenüber der Sozialkasse bereite ich zusammen mit den Mandanten die Abwehr unberechtigter Ansprüche vor den Arbeitsgerichten Wiesbaden oder Berlin vor und begleite die Prozesse.

  • Zudem begleite ich Unternehmen bei der Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Wintergeldumlage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

  • www.ermel-rechtsanwalt.de/soka-bau