Tarifliche Kündigungsfrist auch bei längerer Betriebszugehörigkeit

Arbeit Betrieb
29.04.2008360 Mal gelesen

Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 23. April 2008.
Es besteht für die Tarifvertragparteien keine Verpflichtung, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.


Zum Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1975 bei der Beklagten tätig, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Im Jahre 2005 legte die Beklagte den Betrieb still und kündigte dem Kläger am 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005. Der einschlägige Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern vom 5. April 2004 sieht für alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende vor. Der Kläger machte geltend, dass die tarifliche Regelung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni 2006 ende.


Die Entscheidung:
Die Klage blieb wie schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das Gesetz sieht zwar in § 622 Abs. 2 BGB nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Die gesetzlichen Kündigungsfristen stehen aber nach der ausdrücklichen Anordnung in § 622 Abs. 4 BGB zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen haben die Tarifvertragsparteien hier einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht, indem sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche Kündigungsfristen vorgesehen haben.


Zusammenfassung:
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist insoweit eindeutig. Die Tarifvertragsparteien sind in der Regelung der Kündigungsfristen frei und können aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 4 BGB eine zu den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichende Regelung treffen, auch wenn diese, wie im vorliegenden Fall zu einer Verkürzung der Kündigungsfristen von sieben Monaten auf nur sechs Wochen führt.


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