Kündigung wegen Krankheit - Krankheit und Arbeitsunfähigkeit

Kündigung wegen Krankheit -  Krankheit und Arbeitsunfähigkeit
28.03.2014240 Mal gelesen
Haben Sie eine Arbeitgeberkündigung erhalten? Nicht jede Kündigung ist auch wirksam! Wenden Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir können Ihnen helfen! Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Wer entschuldigt oder unentschuldigt aus gesundheitlichen Gründen physischer und psychischer Art seinen Dienst nicht antreten kann, ist in rechtlicher Hinsicht arbeitsunfähig erkrankt.

Kann ich für eine Krankheit auch gekündigt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen die kumulativ vorliegen müssen, kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt kündigen.

Es würde sich dann bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetz um eine sogenannte personenbedingte Kündigung handeln.

Es muss allerdings schon viel passieren, dass man wegen einer Krankheit auch tatsächlich gekündigt wird.

Eine solche personenbedingte Arbeitgeberkündigung wegen Krankheit setzt voraus, dass es sich um lang anhaltende Krankheiten handelt oder häufige Kurzerkrankungen im maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren.

Es muss zudem eine sogenannte Zukunftsprognose angestellt werden und diese negativ ausfallen.

Mit anderen Worten wird man einen Arbeitnehmer dahin gehen überprüfen, ob er überhaupt wieder gesund wird.

Sollte sich die Prognose zeigen, dass die Tendenz eher negativ ist, ist dies eine weitere Voraussetzung einen Arbeitnehmer mit einer personenbedingten Kündigung zu versehen.

Letztlich sind aber auch die Ausführung auf dem Betrieb anzustellen. Leidet der Betrieb nachhaltig unter den Fehlzeiten des Arbeitnehmers?

Schließlich ist wie bei jeder Kündigung eine Interessenabwägung anzustellen.

Der Arbeitnehmer kann ja nichts dafür, dass er krank ist.

Man wird hier in eine solche Interessenabwägung einstellen müssen:

  • Störungen im Betriebsablauf
  • Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern
  • wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers
  • Umstände die zu Gunst des Arbeitnehmers berücksichtigt werden
  • Dauer der bisherigen ungestörten Betriebszugehörigkeit
  • Ursache der Krankheit im betrieblichen Geschehen
  • Kenntnis des Arbeitgebers von der Krankheit bei der Einstellung
  • Umstände in der Person des Arbeitnehmers die einen erhöhten Schutzrecht fertigen

Nach einer umfassenden Interessenabwägung kann dann der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit lässt gesund zu werden oder ob er ihn kündigt.

Also sollte man eine solche Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist vor dem jeweiligen zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Wir haben in diesen Kündigungsschutzprozessen große und langjährige Erfahrung und können Ihnen versichern, dass es sich immer lohnt eine solche Kündigung überprüfen zu lassen.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail: info@rechtsanwalt-schaefer-muenchen.de.

Georg Schäfer

Rechtsanwalt