Problem der "Scheinselbständigkeit": Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit

Arbeit Betrieb
13.03.2014306 Mal gelesen
Unternehmer, welche "scheinselbständige" Mitarbeiter beschäftigen, riskieren, die Sozialversicherungsbeiträge für diese tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten nachträglich an die Krankenkassen zahlen zu müssen.

Eine (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV, die nicht selbständige Arbeit insbesondere eines Arbeitnehmers, setzt eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus, welche gegeben ist bei einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine selbständige Tätigkeit setzt dagegen ein Unternehmerrisiko (Haftungsrisiko), den Einsatz eigenen Kapitals, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die im Wesentlichen freie Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit voraus.

Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen, wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände erfolgt. Soweit eine vertragliche Vereinbarung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, tritt diese zurück, ist somit nicht maßgebend.

Für eine abhängige Beschäftigung sprechen (nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts):

  • ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis,
  • die persönliche Leistungserbringung,
  • die Vereinbarung eines festen Arbeitsentgelts (einschließlich Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall),
  • das Arbeiten in einer fremden Betriebsstätte,
  • ein Direktionsrecht des Arbeitgebers (die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit),
  • die Überwachung der Arbeit,
  • der Anspruch auf bezahlten Urlaub und die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen,
  • der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Pflicht, Urlaub zu beantragen,
  • sowie Kündigungsregelungen.

Die Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung stellt kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar und begründet auch keinen Vertrauensschutz!

Beide Vertragsparteien können bei der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine Entscheidung darüber beantragen, ob ein (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt.