Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen

Prostitution als beamtrechtliches Dienstvergehen
30.01.20145448 Mal gelesen
Die Ausübung der Prostitution durch Beamte in der Freizeit kann nach §§ 34, 47, 49 BeamtStG eine Dienstvergehen sein und die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte im Jahr 2013 zu entscheiden, ob eine Beamtin auf Lebenszeit, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern aus dem Dienst entfernt werden konnte, weil sie in ihrer Freizeit der Prostitution nachging und an Gang-Bang-Partys (Geschlechtsverkehr mit mehreren anwesenden Männern) teilnahm. Auf einer solchen Party wurden Fotos gemacht und diese ins Internet gestellt, wobei die Beamtin bei Ihrem Tun deutlich zu erkennen war. Die Beamtin ging weiterhin der Prostitution in verschiedenen, zum Milieu gehörenden Clubs nach. Als Justizbeamtin an einem Amtsgericht umfasste ihr Aufgabenbereich den Sitzungs-, Sicherungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst.

Nach Bekanntwerden der außerdienstlichen Umtriebe der Beamtin leitete der Präsident des Amtsgerichts gegen die Beamtin ein Disziplinarverfahren ein, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichts übernommen wurde, der die Beamtin vom Dienst suspendierte und die Dienstbezüge kürzte. Diese Maßnahmen wurden vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Bei dem disziplinarrechtlich relevanten Verhalten der Beamten handelt es sich zunächst um außer­dienstliches, privates und legales Handeln. Das Sexualverhalten von Beamten, egal in welcher Form, ist zunächst deren Privatsache. Eine moralische Beurteilung durch den Dienstherrn mit hieraus sich ableitenden dienstrechtlichen Sanktionen steht dem Dienstherrn nicht zu.

Jedoch muss das Verhalten der Beamten, dienstliches wie privates, wie in § 37 Satz 3 BeamtStG formuliert, der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt bei abweichenden Verhalten im Dienst stets ein Dienstvergehen dar. Bei außerdienstlichen Verhalten wird es dann zum Dienstvergehen, wenn es gem. § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einem besonderen Maße zu beeinträchtigen, dass also durch das Verhalten dienstliche Interessen nicht unerheblich berührt werden. Und dies ist hier bei der Beamtin der Fall. Durch das Veröffentlichen von Fotos der Gang-Bang-Party, an der sie zudem als Prostituierte und nicht privat teilnahm, kann bei Wiedererkennung der Beamtin das dienstliche Ansehen und damit ihre Autorität als Justizbeamtin besonders Schaden nehmen. Zudem macht sich die Beamtin mit solchen Fotos und der Tätigkeit als Prostituierte erpressbar, was wiederum eine ordnungsgemäße Dienstausübung gefährdet. Das private Handeln bleibt somit nicht privat, sondern beeinflusst den Dienstablauf. Es reicht hierbei aus, dass die Gefahr hierzu besteht, weder muss bereits eine Erpressung stattgefunden haben, noch muss eine Beeinflussung der Berufsausübung aktuell vorliegen. Des Weiteren kommt die Beamtin durch ihre Tätigkeit als Prostituierte gerade in entsprechenden Clubs unweigerlich mit einem zu kriminellen Handlungen geneigten Milieu in Kontakt, welches ebenfalls auf die Beamtin einwirken könnte und deren dienstlichen Aufgaben innerhalb der Justiz auch für kriminelle Zwecke ausnutzen könnte.

Erschwerend kam in diesem Fall noch hinzu, dass die Beamtin der Prostitution auch während des Disziplinarverfahrens und des Gerichtsverfahrens nachging und damit die Beamtin ihre Bedenkenlosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen des Dienstherrn mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck brachte.

Natürlich hat die Beamtin ihre Dienstpflichten auch insoweit verletzt, als dass sie ohne Genehmigung des Dienstherrn einer Nebenbeschäftigung nachging, die auch nie erteilt worden wäre. Aber dies spielt hier bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Sanktion nur eine untergeordnete Rolle.

Der Fall zeigt, gegebenenfalls an einem ungewöhnlichen Beispiel, dass auch privates und sogar legales Handeln disziplinarrechtliche Konsequenzen bis zur Entfernung aus dem Dienst haben kann. Verwiesen sei hier auch auf einen gleichgelagerten Fall in Berlin, wo die Laufbahn eines Polizeianwärters vom Dienstherrn beendet wurde, noch bevor sie begann, weil dieser in seiner Freizeit ein T-Shirt einer Hooliganvereinigung trug und somit seine Sympathie für diese zum Ausdruck brachte.