Kein generelles Hausverbot für Betriebsratsmitglied

Kein generelles Hausverbot für Betriebsratsmitglied
20.11.2013288 Mal gelesen
In einem Fall, in dem gegen ein Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (welche durch Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs.2 betrieben wird), darf kein generelles Hausverbot verhängt werden.

Die Freistellung sowie die Verhängung eines generellen Hausverbotes gegenüber einem Betriebsratsmitglied stellt einen Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 78 S.1 BetrVG dar, sofern dieses aufgrund dessen nicht mehr seiner Betriebsratstätigkeit nachgehen kann.

Grundsätzlich gehört zu einer ungestörten Amtsausübung eines Betriebsratsmitgliedes ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zum Betriebsgelände, da die Aufgaben des Betriebsrats regelmäßig im Betrieb zu erledigen sind. Um diese funktionsgemäß und wirkungsvoll erfüllen zu können, steht den betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern ein Mindestmaß an Unabhängigkeit zu. Diese Unabhängigkeit soll § 78 BetrVG gewährleisten, wonach jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit verhindern werden soll. Insbesondere bezweckt das Verbot den Schutz der freien Ausübung der Amtstätigkeit. Folglich stellt die Verhängung eines generellen Hausverbotes gegenüber einem Betriebsratsmitglied einen Verstoß gegen das Behinderungsverbot des § 78 S.1 BetrVG dar, dessen Kündigung beabsichtigt bzw. durch Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs.2 betrieben wird (AG München 16.07.2009, 32 BVGa30/09, LAG München 18.11.2009- 11 TaBVGa 16/09 ).

Ein Hausverbot darf nur ausnahmsweise ausgesprochen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine strafbare Handlung gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt.

In solch einem Fall kann auch die Erforderlichkeit des begehrten Zutritts für die Ausübung von Betriebsratstätigkeiten kontrolliert werden. In allen anderen Fällen folgt aus dem Behinderungsverbot für Betriebsräte auch das Verbot, einen Nachweis von Betriebsratsmitgliedern zu verlangen, dass sie ihrer Betriebsratstätigkeiten nachgehen wollen (LAG München 18.11.2009- 11 TaBVGa 16/09).

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, dem Arbeitnehmer den Zutritt zum Betrieb zu untersagen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Nicht untersagen kann der Arbeitgeber ihm jedoch den Zutritt in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zur Ausübung erforderlicher Betriebsratstätigkeit. Solange sichergestellt ist, dass der Zutritt für etwaige Betriebsratstätigkeiten nicht verwehrt ist, ist nach Auffassung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München von einer generellen Aufhebung des Hausverbotes abzusehen (LAG München 28.09.2005 AZ:9 TabV 58/05).

Anweisungen des Arbeitgebers, die dem Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG zuwiderlaufen sind danach unwirksam und für das Betriebsratsmitglied unbeachtlich. Dies gilt mithin auch für ein verhängtes Hausverbot.

Dementsprechend macht sich das Betriebsratsmitglied keiner Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten schuldig, wenn es entsprechenden Anweisungen nicht Folge leistet. Vielmehr steht ihm gegenüber dem Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

Lorenz Mayr, Mayr Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin - Potsdam - Cottbus - Wildau

www.mayr-arbeitsrecht.de