Lohnsteuer: Berechnung 110 €-Grenze bei Betriebsveranstaltungen

Arbeit Betrieb
07.11.2013399 Mal gelesen
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind grds. erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR pro Person steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hier wird häufig gestritten, welche Kosten in die Berechnung der Freigrenze einfließen und auf welche Teilnehmer die Kosten zu verteilen sind. In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen fortentwickelt.

Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind grds. erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR pro Person steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hier wird häufig gestritten, welche Kosten in die Berechnung der Freigrenze einfließen und auf welche Teilnehmer die Kosten zu verteilen sind. In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen fortentwickelt.

Im ersten Streitfall (BFH, Az. V IR 94/10) hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Von Seiten des Finanzamtes wurden sämtliche Kosten auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umgelegt. Laut BFH sind jedoch für die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Erfasst sind mithin nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Aufwendungen für einen Eventveranstalter - sind dagegen grds. nicht zu berücksichtigen.

In einem weiteren Streitfall (BFH, Az. VI R 7/11) nahmen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige an einer Betriebsveranstaltung teil. Die Kosten der Veranstaltung beliefen sich nach den Feststellungen des Finanzamtes auf ca. 68 EUR pro Teilnehmer. Das Finanzamt rechnete jedoch die Kosten für die Familienangehörigen auf die Arbeitnehmer um, so dass die Freigrenze von 110 EUR überschritten wurde. Nach dem zitierten Urteil des BFH ist das unzulässig.

Der Gestaltungsspielraum für solche Betriebsveranstaltungen ist also größer geworden. Betriebsveranstaltungen sind aber nur eine von vielen Möglichkeiten, seinen Arbeitnehmern steuerfrei etwas zukommen zu lassen. Die Urteile zeigen jedoch, dass eine genaue Prüfung des Einzelfalls im Vorfeld solcher Maßnahmen unerlässlich ist, um die erheblichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken zu minimieren.