Nach Auffassung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber dem eingeladenen Bewerber regelmäßig alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Einzelfall für erforderlich halten durfte (vgl.BAG, Urteil v. 29.06.1988; 5 AZR 433/87). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Vorstellungstermin wahrzunehmen. Mit anderen Worten: Die (Haupt-)initiative zur Vorstellung muss nach h.M. vom Arbeitgeber ausgehen. Weiterhin ist erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Kostenübernahme nicht im Vorfeld ausdrücklich abgelehnt hat.
Rechtstipp für Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Kostenlast abzuwenden, indem er den Arbeitnehmer spätestens bei Aufforderung unmissverständlich darauf hinweist, dass eine Kostenerstattung abgelehnt wird (z.B. mit der Formulierung "Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir die Ihnen entstehenden Kosten nicht übernehmen werden"). Arbeitgeber sollten von dieser Möglichkeit vor jeder Einladung unbedingt Gebrauch machen.
Für den Erstattungsanspruch unerheblich ist, ob es später zu einer Einstellung gekommen ist. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen regelmäßig die Fahrtkosten, in Einzelfällen aber auch Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung. Entscheidend ist, dass der Bewerber die Aufwendungen für erforderlich halten durfte.
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