Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - hohe Krankheitsanfälligkeit

Arbeit Betrieb
01.02.2008753 Mal gelesen

Arbeitnehmer haben in den meisten Fällen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dazu müssen sie mindestens sechs Monate im gleichen Betrieb beschäftigt sein. Zudem müssen für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2004 begründet worden sind, mindestens 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sein, damit das KSchG greift. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem 1.1.2004 bestanden haben, gilt eine Grenze von 5 Arbeitnehmern.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach grundlos kündigen. Er muss vielmehr die Kündigungsfrist beachten und - was viele Arbeitnehmer nicht wissen - es muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn der Arbeitgeber nur die Kündigungsfrist einhält. Zusätzlich muss ein sog. verhaltensbedingter, personenbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegen.

Zu letzterem hat jetzt das höchste deutsche Arbeitsgericht, das BAG eine neue Entscheidung gefällt. Bei einer Kündigung aus personenbedingten Gründen muss nämlich eine "Sozialauswahl" stattfinden, d.h. der Arbeitgeber darf nicht den sozial schwächsten Arbeitnehmer rausschmeißen. Außerdem muss ein "berechtigtes betriebliches Interesse" vorliegen. Dies ist noch nicht dann gegeben, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer besonders krankheitsanfällig ist.

Ich rate Arbeitnehmern, die eine Kündigung erhalten haben, schnell hierauf zu reagieren. Wird nämlich nicht innerhalb von 3 Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgegangen, so ist sie automatisch wirksam, d.h. das Gericht prüft weder, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, noch ob ein rechtfertigender Kündigungsgrund vorlag!

Reagieren Sie daher schnell und vereinbaren Sie ganz einfach einen Besprechungstermin. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung und mein Fachwissen.

RA MAXIMILIAN KOCH
LEDERER & PARTNER RECHTSANWÄLTE
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