Kein Zutritt für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte zu Betrieben der Kirche, wenn die Gewerkschaft dort bereits vertreten ist

Kein Zutritt für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte zu Betrieben der Kirche, wenn die Gewerkschaft dort bereits vertreten ist
13.06.2013454 Mal gelesen
Die Verfassung gewährleistet nach Ansicht des Arbeitsgerichts Heilbronn für Gewerkschaften, jedenfalls dann, wenn diese im Betrieb bereits durch Betriebsangehörige vertreten sind, keinen Anspruch auf Duldung des Zutritts von betriebsfremden Beauftragten zu Einrichtungen der Kirche.

Der Arbeitgeber ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Württemberg und Mehrheitsgesellschafter der Gesundheitsholding S-gGmbH, die wiederum Trägerin der D-Klinikum ist. Im D-Klinikum sind untere anderem auch Mitarbeiter beschäftigt, die Mitglied der Einzelgewerkschaft sind.

Nachdem die Einzelgewerkschaft außergerichtlich erfolglos vom D-Klinikum gefordert hatte, in deren Betrieb durch einen Aushang an einem Schwarzen Brett über die Gewerkschaftsarbeit zu informieren, begehrt die Einzelgewerkschaft mit der am 15. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage neben der Bereitstellung eines eigenen Schwarzen Brettes im Haupthaus auch den Zugang eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke der Anbringung von Informationsmaterial.

Das D-Klinikum meint, der Einzelgewerkschaft stehe in kirchlichen Betrieben kein Zutrittsrecht zu. Das D-Klinikum partizipiere als Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg als der Kirche zugeordnete Einrichtung in vollem Umfang an dem den Kirchen nach dem Grundgesetz und der Weimarer Reichsverfassung  zustehenden Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Dem D-Klinikum stehe als privatrechtlichem diakonischem Werk das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß dem Grundgesetz und der Weimarer Reichsverfassung zu. Die privatrechtlich organisierten diakonischen und caritativen Werke und Einrichtungen der Kirche haben als Mitglieder des Diakonischen Werkes oder des Caritasverbandes unstreitig am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts bedienen.

Schon das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass jedenfalls dort, wo die Gewerkschaft bereits in Betrieben durch Mitglieder vertreten ist, mit Sicherheit auszuschließen sei, dass ohne berufsverbandliches Zutrittsrecht für betriebsexterne Gewerkschaftsangehörige die Erhaltung und Sicherung der Koalition gefährdet wäre und das Zutrittsrecht als unerlässlich betrachtet werden müsse.

In Betrieben, in denen die Gewerkschaft bereits vertreten ist, sei ihr mithin kein Zutrittsrecht für betriebsfremde Mitarbeiter einzuräumen.

Da die klagende Gewerkschaft im D-Klinikum mit Mitgliedern vertreten ist, muss ihr das Zutrittsrecht für betriebsfremde Mitarbeiter versagt werden.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 26.03.2009; 7 Ca 28/09)

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