Kontakte zu ehemaligen Kunden des Arbeitgebers sind keine Geschäftsgeheimnisse und dürfen auf XING erwähnt werden

Kontakte zu ehemaligen Kunden des Arbeitgebers sind keine Geschäftsgeheimnisse und dürfen auf XING erwähnt werden
29.04.2013559 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber kann von seinem ehemaligen Mitarbeiter nicht verlangen, es zu unterlassen, dass auf seinem XING-Profil Kontakte zu ehemaligen Kunden seines Arbeitgebers ersichtlich sind, meint das Arbeitsgericht Hamburg.

Eine Arbeitnehmerin war bis zu ihrer Eigenkündigung für ihren Arbeitgeber im Bereich  "IT-Beratung und Projektmanagement" tätig. Insgesamt waren beim Arbeitgeber  70 Beraterinnen und Berater in diesem Bereich tätig. Seit Dezember 2012 ist die Arbeitnehmerin für eine Firma beratend tätig, die zum Teil Wettbewerber, zum Teil Partner des bisherigen Arbeitgebers ist. Die Arbeitnehmerin hat seit November 2006 einen Account bei dem beruflichen Kontaktenetzwerk XING. XING ist eine Online-Plattform, in der Mitglieder vorrangig ihre beruflichen, aber auch privaten Kontakte zu anderen Personen verwalten und neue Kontakte finden können. Registrierte  XING-Nutzer können sowohl berufliche als auch private Daten in ein Profil eintragen. Sämtliche berufliche Daten wie Studium, Ausbildung und beruflicher Werdegang werden ähnlich wie im Lebenslauf in tabellarischer Form dargestellt.  Kernfunktion des Dienstes ist es, sich mit anderen Nutzern zu verbinden  und dieses Kontaktenetzwerk sichtbar zu machen. Zur Kontaktaufnahme ist es notwendig, dass die Kontaktanfrage eines Nutzers von der Gegenseite bestätigt wird. Einige der Kontaktpartner der (ehemaligen) Arbeitnehmerin sind  Mitarbeiter von Kunden oder Geschäftspartnern des ehemaligen Arbeitgebers.

Der ehemalige Arbeitgeber hält es für unzulässig, dass im XING-Profil seiner ehemaligen Arbeitnehmerin Mitarbeiter von Kunden oder ehemalige Geschäftspartner von ihm als Kontaktpartner auftauchen und fordert von ihr im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung.

Das Arbeitsgericht Hamburg erließ die beantragte einstweilige Verfügung nicht.

Die ehemalige Arbeitnehmerin habe sich nicht ein Geschäftsgeheimnis des ehemaligen Arbeitgebers verschafft oder gesichert oder irgendjemanden mitgeteilt. Der ehemalige Arbeitgeber habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei den im XING-Nutzerprofil seiner ehemaligen Mitarbeiterin gespeicherten  Daten um geheimhaltungsbedürftige Kundendaten handle. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt haben, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Daten, die über  eine private Kontaktaufnahme gewonnen wurden, seien keine Geschäftsgeheimnisse.

Die Tatsache, dass die Kontaktpartner der Arbeitnehmerin beruflich für Unternehmen tätig sind, die Kunden des Arbeitgebers sind, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Arbeitnehmerin als Beraterin im direkten Kontakt mit Kunden des Arbeitgebers stand, reiche nicht aus, um ihr die Verbreitung dieses Umstandes in XING zu verbieten.

Nach alledem war der Antrag auf Unterlassung zurückzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24.01.2013;  29 Ga 2/12)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Betriebsverfassungsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.