Aufwendungsersatz muss einem Lehrer für den Erwerb eines Schulbuchs geleistet werden

Aufwendungsersatz  muss einem Lehrer für den Erwerb eines Schulbuchs geleistet werden
09.04.2013313 Mal gelesen
Beschafft sich ein Lehrer aus eigenen Mitteln ein für den Mathematikunterricht benötigtes Schulbuch, weil das Land ihm dieses nicht zur Verfügung stellt, hat das Land ihm Aufwendungsersatz zu leisten, meint das Bundesarbeitsgericht.

Ein beim Land Niedersachsen angestellter Lehrer war im Schuljahr 2008/2009 für den Mathematikunterricht einer fünften Hauptschulklasse eingeteilt. Das Land stellte ihm das von der zuständigen Stelle für den Unterricht verbindlich vorgeschriebene Schulbuch  nicht zur Verfügung. Nachdem der Lehrer bereits im Vorjahr das Land erfolglos aufgefordert hatte, ihm ein Exemplar des für den Unterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen, und der Leiter der Hauptschule die Überlassung des für den Mathematikunterricht benötigten Schulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Lehrer das Buch selbst und verlangte vom Land Aufwendungsersatz. Der Lehrer, der bereit war, das Schulbuch dem Land Niedersachsen zu übereignen, verlangte jedoch ohne Erfolg  den Aufwendungsersatz  in Höhe von 14,36 Euro. Das Land hat gemeint, die Kosten für Lehrmittel und damit auch Schulbücher habe die örtliche Gemeinde als Trägerin der Hauptschule zu tragen. Er solle sich doch an die Gemeinde wenden oder die Kosten für den Erwerb des Schulbuchs im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Das sah der Lehrer nicht ein und die 14,36 Euro gerichtlich geltend.

Das Gericht gesteht dem Lehrer Aufwendungsersatz zu. Das Buch war erforderlich, ordnungsgemäßen Mathematikunterreicht zu geben. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren zudem durch die Vergütung des Lehrers nicht abgegolten. Nach alledem steht dem Lehrer ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Land zu.

(Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.03. 2013 - 9 AZR 455/11, Vorinstanz: Niedersächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.05.2011 - 8 Sa 1258/10)

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