Eine Arbeitnehmerin, die mit dem Befüllen von Supermarktregalen beschäftigt war, macht nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weiteren Lohn geltend. Beschäftigt war sie bei einem Dienstleistungsunternehmen, welches für diverse Supermarktketten die Aufgabe übernahm, leere Regale mit frischer Ware zu befüllen. Für ihre Arbeitsleistung war eine Vergütung von 5 € (fünf Euro) je Stunde vereinbart. Es liege also Lohnwucher vor, so dass die Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlich gezahlter Vergütung nachzuentrichten sei.
Das Landesarbeitsgericht stellt eingehend fest, dass die Vereinbarung einer Vergütung von 2/3 des Tariflohnes sittenwidrig ist. Bei einer sittenwidrig vereinbarten Vergütung sei die übliche Vergütung, also der Tariflohn zu zahlen. Es stelle sich die Frage, welche Vergütung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei.
Im Land Bremen existiert ein Tarifvertrag zwischen dem Einzelhandelsverband Nordsee e. V. und der Gewerkschaft ver.di. Dieser sieht in der Lohngruppe I (Angestellte ohne Berufsausbildung) ein Tariflohn von mindestens 6, 67 € je Stunde, und in der Lohngruppe II (Arbeiter und Arbeiterinnen mit Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber gewisse Geschicklichkeit erfordern), einen Tariflohn von mindestens 9,70 € je Stunde vor. Die Regalbefüllerin meint, bei ihrer Tätigkeit sei der Tariflohn der Lohngruppe II als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, Der Arbeitgeber meint, bei ihrer Tätigkeit wäre die Lohngruppe I der richtige Vergleichsmaßstab.
Das Gericht geht davon aus, dass die Lohngruppe II, also die 9,70 € als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seinen. Damit ist die Vergütungsvereinbarung mit der Befüllerin sittenwidrig, so ihr die übliche Vergütung zusteht. Die Befüllerin hat Tätigkeiten verrichtet, die denen der tariflichen Tätigkeitsbeispiele (Auszeichnerinnen, Abfüllerinnen und Abpackerinnen) nach Art und Wertigkeit entsprechen. Sie hat Waren in die Regale gepackt und Mindesthaltbarkeitsdaten geprüft. Dies sind typische Tätigkeiten von Packkräften, wie sie durch die entsprechenden Tätigkeitsbezeichnungen im Tarifvertrag umschrieben werden. Ihre Tätigkeit ist daher unter die Lohngruppe II zu subsumieren ihre Vergütung ( 5 €) mit der tariflichen Vergütung der Lohngruppe II (9,70 €) zu vergleichen. Dieser Vergleich ergibt, dass die Vergütungsvereinbarung wucherisch und nichtig ist.
Der Arbeitnehmerin ist daher die Differenz nachzuzahlen.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 28.08.2008; 3 Sa 69/08
Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven , Urteil vom 28.02.2008; 5 Ca 5263/07)
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