Ein Fahrradkurier bekam für die Dauer seiner Beschäftigung ein iPhone samt E-Mail-Account zur Verfügung gestellt. Dieses durfte er auch privat nutzen. Nach Beendigung seiner Tätigkeit sollte er das Handy wieder an das Unternehmen herausgeben. Im Gegenzug forderte er die Herausgabe sämtlicher Daten des E-Mail-Accounts.
Und das zu Recht, wie das Oberlandesgericht Dresden kürzlich feststellte. Die Daten des E-Mail-Accounts hätten erst gelöscht werden dürfen, als feststand, dass der Fahrradkurier sie nicht mehr benötigte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Unternehmen die private Nutzung des Handys gestattet hat.
(Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, 4 W 961/12)
Unternehmen sollten diese Rechtsprechung unbedingt beachten. Die vorschnelle Löschung von Daten kann vertragliche Nebenpflichten verletzen. Kommt es zum Schadenersatzprozess, kann es für das Unternehmen teuer werden.
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