Krank? Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attests schon ab dem ersten Krankmeldungstag verlangen!

Krank? Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attests schon ab dem ersten Krankmeldungstag verlangen!
28.02.2013445 Mal gelesen
Sie sind krank und können nicht zur Arbeit? Ein neueres Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass Arbeitgeber dazu berechtigt sind bereits ab dem ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest zu verlangen.

Gesetzliche Pflichten bei Krankheit

Ist der Arbeitnehmer krank und kann nicht zur Arbeit, hat er dies seinem Arbeitgeber sofort mitzuteilen. Auch wie lange er voraussichtlich das Bett hüten muss, hat er seinem Chef zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer einen Arzt konsultieren und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Dies wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vorgegeben und dient dazu, Missbrauch zu verhindern. Kann der Arbeitgeber darüberhinaus bereits ab dem ersten Krankmeldungstag vom Arbeitnehmer verlangen, ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen? Mit dieser Frage hatte sich bereits das Landesarbeitsgericht Köln und nun auch das höchste Gericht in Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, im folgenden Fall zu beschäftigen.

Erst Urlaubsantrag, dann Krankmeldung

Die bei einer Rundfunkanstalt angestellte Redakteurin stellte für den 30. November mehrfach Dienstreiseanträge. Diese wurden vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt. Am 30. November meldete sich die Redakteurin schließlich krank und erschien erst am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit. Daraufhin wies der Arbeitgeber sie an, in Zukunft bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Gegen diese Weisung klagte die Redakteurin.

Krankmeldung ab dem ersten Krankheitstag

Das Bundesarbeitsgericht, das höchste Gericht in Arbeitssachen, gab der Redakteurin nicht Recht. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet den Arbeitnehmer zwar erst nach dem dritten Krankmeldungstag dazu, ein ärztliches Attest vorzulegen. Es eröffnet dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit bereits früher ein ärztliches Attest zu verlangen. Ob der Arbeitgeber diese Möglichkeit wahrnimmt, bleibt ihm überlassen und ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 78/12, Urteil vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 - 3 Sa 597/11)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Arbeitnehmer an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bereits ab dem ersten Krankmeldungstag vorzulegen, wenn dies vom Arbeitgeber verlangt wird.

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