A wie Abfindung

Arbeit Betrieb
22.11.2007944 Mal gelesen


Im Rahmen von arbeitsrechtlichen Berichterstattungen geistert immer wieder das Wort Abfindung durch die Medien. Es ist sicher die Abfindung, die den gekündigten Arbeitnehmer am meisten interessiert, wenn eine Rückkehr auf den Arbeitsplatz nach Zugang einer Kündigung nicht in Betracht kommt. Dabei gilt es zunächst mit einem Irrglauben abzurechnen, der nicht zuletzt auch durch unzutreffende Berichte in den Medien ausgelöst wird. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Ausnahme bilden nur Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan oder die Möglichkeit des Arbeitgebers mit der Kündigung ein Abfindungsangebot zu unterbreiten, welches der Arbeitnehmer annehmen kann. Dennoch enden die meisten Kündigungsschutzprozesse in sog. Abfindungsvergleichen. Die Höhe der Abfindung wird allein durch die Arbeitsvertragsparteien bestimmt. Dem Arbeitsgericht unterliegt es nicht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindungssumme zu bestimmen. In der Praxis wird sich aber ein Abfindungsvorschlag durch den Richter nicht vermeiden lassen. Die Richter wenden hier häufig die sog. Regelabfindung an. Diese beträgt 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Abweichungen nach oben und unten hängen von den Faktoren der Erfolgsaussichten einer Klage und dem Verhandlungsgeschick der Prozessbeteiligten bzw. -vertreter ab. Aber es sollte keinesfalls voreilig auf ein Abfindungsangebot eingegangen werden. In vielen Fällen ist der Arbeitnehmer klug beraten, um seinen Arbeitsplatz zu kämpfen, notfalls durch 3 Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Denn trotz ansteigender Konjunktur und sinkenden Arbeitslosenzahlen bedeutet der Verlust eines Arbeitsplatzes für viele - insbesondere ältere - Arbeitnehmer eine lange Arbeitslosigkeit mit den allseits bekannten sozialen Gefahren.

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