Keine Überstundenvergütung für erkrankten und anschließend pensionierten Polizeibeamten

Keine Überstundenvergütung für erkrankten und anschließend pensionierten Polizeibeamten
25.02.2013341 Mal gelesen
Kann ein Arbeitnehmer, bevor er aus dem Betrieb ausscheidet, seinen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr antreten, so hat er Anspruch auf finanziellen Ausgleich. So entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs. Doch gilt dies auch für krankheitsbedingt nicht abgebaute Überstunden?

Diese Frage hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich in folgendem Fall zu entscheiden.

341 Überstunden zum Zeitpunkt der Pensionierung

Ein Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 dienstunfähig. Sein Arbeitszeitkonto wies zu diesem Zeitpunkt 341 Überstunden auf. Ein Monat vor seiner Pensionierung beantragte der Beamte die Vergütung der Überstunden. Freizeitausgleich könne er aufgrund seiner bevorstehenden Pensionierung nicht mehr in Anspruch nehmen. Das Land lehnte seinen Antrag ab. Dies wollte der Polizeibeamte nicht akzeptieren und klagte auf Vergütung der geleisteten Überstunden.

Grundsätzlich Überstundenausgleich durch Dienstbefreiung

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sprachen dem Polizeibeamten keinen Anspruch auf Überstundenvergütung zu. Beamte seien gesetzlich verpflichtet, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen Überstunden zu leisten. Leiste ein Beamter mehr als fünf Überstunden monatlich, so werde dies durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen. Ein finanzieller Ausgleich der Überstunden komme dagegen nur in Betracht, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Dass die Überstunden des Polizeibeamten nicht durch Dienstbefreiung abgebaut werden konnten, liege jedoch nicht an zwingenden betrieblichen Erfordernissen. Grund hierfür war ausschließlich die Erkrankung und die anschließende Pensionierung des Beamten. Der Polizeibeamte habe somit keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht übertragbar

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie die Richter des Europäischen Gerichtshofs entschieden, hat ein Arbeitnehmer bei Eintritt in seine Pensionierung einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich des krankheitsbedingt nicht angetretenen Erholungsurlaubs Diese Rechtsprechung zum Erholungsurlaub sei jedoch nicht auf die hier streitige Überstundenvergütung übertragbar. Die der Rechtsprechung zugrunde liegende europäische Richtlinie enthalte gerade keine Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung.

(Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2013, 2 A 10626/12.OVG)

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