Insolvenzgeld – Vorsicht Fristablauf!

Insolvenzgeld – Vorsicht Fristablauf!
18.02.2013611 Mal gelesen
Kann der insolvente Arbeitgeber die Löhne seiner Mitarbeiter nicht mehr bezahlen, so haben diese unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Insolvenzgeld . Unbedingt zu beachten ist dabei die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt werden muss.

 Insolvenzgeld

Insolvenzgeld sichert den Lohnanspruch der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers. Der Anspruch auf Insolvenzgeld wird jedoch nicht nur durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst, sondern auch durch die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder durch die tatsächliche vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland.

 Vorsicht Fristablauf!

Unbedingt zu beachten ist jedoch, dass das Insolvenzgeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden muss. Der Antrag muss innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Ausnahmsweise besteht jedoch trotz Fristversäumnis weiterhin ein Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Gesetz sieht folgende Ausnahme vor: Versäumt der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die Agentur für Arbeit: "Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung auf einem gesonderten Blatt ausführlich dar und geben dabei insbesondere an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt haben und was Sie bis zu diesem Zeitpunkt unternommen haben, um Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt durchzusetzen." (Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit: Insolvenzgeld)

Kümmert sich der Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche und beantragt er aus diesem Grund das Insolvenzgeld zu spät, so hat er dies selbst zu vertreten. Der Anspruch ist ausgeschlossen.

Es ist daher dringend anzuraten: Informieren Sie sich rechtzeitig und leiten Sie die entsprechenden Schritte ein. Gerne beraten wir Sie zu den Anforderungen eines Antrags auf Insolvenzgeld.

Nur wer informiert und gut beraten ist, kann seine Ansprüche geltend machen. Benötigen Sie weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.